Satzung


In dieser Satzung wird zur Vereinfachung die männliche Form gewählt, ist aber für beide
Geschlechter gültig.


Satzung Reeser Sportverein 1945 e.V

 

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§ 1 Name und Sitz

• Der Verein führt den Namen Reeser Sportverein 1945 e.V.
• Sitz des Vereins ist Rees.
• Die Farben des Vereins sind Grün-Weiss.
• Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.01. bis zum 31.12. des Jahres.
• Registergericht Kleve VR 10202


§ 2 Zweck

• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
  Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
• Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
• Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und
  Leistungen im Rehabilitations- und Behindertensport, Breiten- und Wettkampfsport
  verwirklicht.
• Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand
kann eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 ff. EStG auszahlen.


§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die
Satzungen/Richtlinien und Ordnungen der übergeordneten Sportverbände.


§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind
Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus
dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt muss grundsätzlich per Postkarte und Einschreiben erfolgen. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.06. oder 31.12. des Jahres) möglich. Eine anteilige
Beitragserstattung bei Ausschluss oder Kündigung findet nicht statt.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch
Beschluss des um den Ältestenrat erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit
zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Weiteres
regelt die Beitragsordnung.


§ 8 Organe des Vereins

• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Der Jugendtag
• Die Abteilungsversammlungen


§ 9 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:

   • 1. Vorsitzenden
   • 2. Vorsitzenden
   • Finanzbeauftragter
   • Geschäftsführer
   • Jugendleiter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Wovon einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
Die einzelnen Aufgabenfelder sind in der Geschäftsordnung beschrieben.
Der Vorstand kann darüber hinaus Personen in den Vorstand kooptieren, die allerdings kein
Stimmrecht besitzen.


§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren
gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Abwesenheit reicht die
schriftliche Vorlage zur Zustimmung (Annahme des Amtes/Funktion).
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein ErsatzVorstandsmitglied
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom 1. oder in Vertretung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Die
Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
Der geschäftsführende Vorstand (BGB § 26) ist berechtigt, bei Bedarf (aufgabenbezogene/für
einzelne Projekte oder befristet) besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen. Bestellte
Personen haben innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht.


§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung
im Aushang auf dem Vereinsgelände und auf der Vereinshomepage einberufen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Öffentlichkeit der
Versammlung. Des Weiteren ist die Tagesordnung zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Ergänzungen
müssen ebenfalls im Aushang und Internet veröffentlicht werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der
Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist bei
form- und fristgerechter Einladung unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies
beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen
bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
oder bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden geleitet.


§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom erweiterten Vorstand genehmigten Ausgaben.
Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Ergebnisse der Kassenprüfung sind im Vorfeld zur
Mitgliederversammlung dem Vorstand mitzuteilen.

§15 Ältestenrat

Der Ältestenrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Er besteht aus drei bis sechs Mitgliedern.
Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht jünger als 40 Jahre sein und müssen mindestens zehn
Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sein. Dem Ältestenrat gehören zusätzlich automatisch
alle Ehrenmitglieder an. Soweit ein Ehrenvorsitzender vorhanden ist, führt dieser den Vorsitz. Ist
dies nicht der Fall, dann wählen die Ältestenratmitglieder den Vorsitzenden aus ihren Reihen. Der
Vorsitzende des Ältestenrates ruft den Rat nach Bedarf zusammen.
Der Ältestenrat bestimmt selber über die Verfahrensordnung. Beschlüsse sind mit ihren
Begründungen schriftlich niederzulegen. Der Vorstand ist zu informieren.
Dem Ältestenrat obliegen gewisse bestimmte Aufgaben, wie:

   a. Mitwirkung bei Nichtaufnahme in den Verein und Ausschluss aus dem Verein
   b. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Vorstandsmitglieder
   c. Ehrensachen und Beschwerden, die ihm vom Vorstand übermittelt werden

Behandelt der Ältestenrat einen Fall, der die oben genannten Punkte betrifft, so ist seine
Entscheidung endgültig und bindend. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt an den
Sitzungen des Ältestenrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Die Mitglieder des Ältestenrates können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes
teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht.

§16 Abteilungen

Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Abteilungsleitung. Der Vorstand bestätigt
die Abteilungsleitung durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt
werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine Abteilungsleitung wählen. Wird die
abgelehnte Abteilungsleitung erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung die
Abteilungsleitung. Lehnt die Mitgliederversammlung die gewählte Abteilungsleitung ab, muss die
Abteilung eine neue Abteilungsleitung wählen.
Die Abteilungen führen und verwalten sich selbstständig und entscheiden über die Verwendung der
ihnen zufließenden Mittel. Alles Weitere regelt die Abteilungsordnung, die von der
Abteilungsversammlung beschlossen wird. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung.


§ 17 Jugend des Vereins

Die Jugend des Vereins ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Jugend des
Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des
Vereins zufließenden Mittel. Organe sind:

   • Der Jugendtag
   • Der Jugendleiter

Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag des Vereins beschlossen wird. Im
Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung.


§ 18 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Rees, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden
hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin
gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Für die Auflösung
des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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